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Einsatz von forstlichen Dienstleistern im PEFC-zertifizierten Wald

Ausnahmen „Kalamität“ und „Kleinunternehmer“

Forstwirt auf dem Weg zum nächsten Baum © PEFC Bayern

Im PEFC-zertifizierten Wald werden seit 2014 nur noch zertifizierte Forstunternehmer sowie gewerbliche Dienstleister in der Waldarbeit eingesetzt. Die Waldarbeit umfasst die Tätigkeiten Holzernte, Rückearbeiten, Waldpflege und Pflanzung. Die Forstunternehmerzertifikate DFSZ, ErBo, KFP, KuQS oder RAL werden von PEFC Deutschland anerkannt.

Bei jedem Einsatz eines Forstunternehmers bleibt der Waldbesitzer für die Einhaltung der PEFC-Standards in seinem Wald verantwortlich.

Von der Regelung einen zertifizierten Unternehmer einzusetzen ausgenommen, sind die Aufarbeitung von nachgewiesenem Kalamitätsholz und der Einsatz von Betrieben, die nach § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ keine Umsatzsteuer leisten.

Kalamitätsholz kann über die Anmeldung von Kalamitätsholz beim Bayerischen Landesamt für Steuern oder über die Holzliste nachgewiesen werden.

Bei den Ausnahmen „Kalamität“ und „Kleinunternehmer“ sollte der Waldbesitzer die Vorlage folgender Dokumente vom Unternehmer verlangen:

  • Gewerbeanmeldung,
  • gewerbliche Unbedenklichkeitsbescheinigung,
  • Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft,
  • Versicherungsnachweise (Sozial- und Haftpflichtversicherung),
  • Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten,
  • Ausbildungsnachweise der Beschäftigten undVerwendungsnachweise über Bio-Öl und Sonderkraftstoff

Praxistipp

Von zertifizierten Forstunternehmern ist eine Kopie des Forstunternehmerzertifikats ausreichend. Diese sollte bei Bedarf (z.B. im Fall eines Audits) vorgezeigt werden können.

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